Statuten

 

1. Name, Sitz und Zweck 

1.1 Unter dem Namen „Bäuerinnen- und Landfrauenverein Dorneckberg„ besteht ein regionaler Bäuerinnen – und Landfrauenverein, dem die Gemeinden Büren, Gempen, Hochwald, Nuglar-St. Pantaleon und Seewen angehört. Er ist Mitglied des kantonalen Bäuerinnen- und Landfrauenverbandes Solothurn. Sitz

des Vereins ist der Wohnort der Präsidentin.

 

 

2. Ziel und Aufgabe 

2.1 Die Ziele des Vereins sind Veranstaltungen von Kursen, Vorträgen, Reisen sowie die Mitarbeit bei gemeinnützigen Werken, Pflege und Erhaltung ländlicher Kultur. 


2.2 Die Tätigkeit des Vereins erfolgt im Sinne der Gemeinnützigkeit. Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

 

 

3. Mitgliedschaft 

3.1 Mitglied kann jede Frau ab 18 Jahren werden, welche den Vereinszweck anerkennt und sich zu einem jährlichen Mitgliederbeitrag verpflichtet. Die Mitgliedschaft kann durch ein mündliches oder schriftliches Gesuch an ein Vorstandsmitglied beantragt werden.

 

3.2 Ehrenmitglieder: Personen die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes an der Generalversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit. Dieser Mitgliederbeitrag wird von der Sektionskasse übernommen.

 

3.3 Der Austritt aus dem Verein kann mündlich oder schriftlich der Ortsvertreterin mitgeteilt werden.

 

3.4 Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) Durch Ausschluss aus wichtigen Gründen z.B. nicht erfüllen der finanziellen Pflichten.

b) Durch Auflösung einer Sektion.

Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

  

4. Organisation 

4.1 Die Organe des Vereins:

a) Die Generalversammlung

b) Der Vorstand

c) Die Rechnungsrevisorinnen

 

4.2 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet in der Regel bis Ende März, turnusgemäss in allen Vereinsgemeinden statt. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

4.3 Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:

 - Wahl des Vorstandes, dessen Präsidentin, Vize-Präsidentin, Aktuarin, Kassiererin und die Ortsvertreterinnen, auf die Dauer von 4 Jahren.

- Festsetzung des Jahresbeitrages

- Genehmigung des Protokolls

- Jahresbericht

- Kassabericht

- Revisorenbericht

 

4.4 Die Einladung mit Angabe der Traktanden erfolgt durch den Vorstand drei Wochen im Voraus.

Die Mitglieder können bis zehn Tage vor der Versammlung schriftlich an die Präsidentin, Anträge einreichen.

 

4.5 Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das Einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin, bei Wahlen das Los.

 

4.6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 2-3 Vorstandsmitglieder pro Gemeinde. Aus Gemeinden mit mehr als 50 Mitgliedern sind 3 Vorstandsmitglieder zu wählen.

 

4.7 Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte, verwaltet das Vermögen und leitet Anregungen an den solothurnischen Bäuerinnen-

und Landfrauenverband weiter.

 

4.8 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen:

- Die Präsidentin leitet die Generalversammlung und die Vorstandssitzungen.

- Die Aktuarin erledigt alle schriftlichen Arbeiten wie z.B. Einladungen, Briefe und ist verantwortlich für eine geordnete Aufbewahrung und Archivierung der wichtigen Schriftstücke.

- Die Kassiererin besorgt das Rechnungswesen. Die Rechnungsrevisorinnen kontrollieren die Jahresrechnung und sind befugt, sämtliche Akten und Belege einzusehen.

Die Demission eines Vorstandmitgliedes muss mindestens bis Ende des Vereinsjahrs schriftlich eingereicht werden.

   

4.9 Rechnungsrevisoren

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisorinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Revisorinnen prüfen die Rechnungsführung der Kassiererin und erstatten der ordentlichen Generalversammlung, Bericht und Antrag zur Genehmigung.

 

 

5. Auflösung des Vereins

5.1 Der Verein kann durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden, sofern zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten einem solchen Antrag zustimmen.

 

5.2 Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem kantonalen Bäuerinnen- und Landfrauenverband zu, der dasselbe bis zu einer eventuellen Neugründung verwaltet oder nach zehn Jahren zu einem ähnlichen Zweck verwendet.

 

6. Statutenrevison 

6.1 Die Abänderung der Statuten kann jederzeit durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Entsprechende Begehren müssen der Präsidentin mindestens sechs Wochen vor der Generalversammlung mit Begründung und Unterschrift eingereicht werden.

    

Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom März 1997 und wurden von der

Generalversammlung des Bäuerinnen- und Landfrauenvereins Dorneckberg vom
19. Januar 2007 angenommen. Sie treten sofort in Kraft.

    

 

Die Präsidentin: Annemarie Saladin

Die Aktuarin: Christine Ehrsam